Dialoggruppe
Dr. Piet Sellke

Bereich Umwelt

Die angestrebte Erweiterung des Steinbruchs liegt nicht direkt neben und grenzt somit nicht an den benachbarten Wald. Beim bisherigen Aufschluss der aktuell genehmigten Fläche ist außerdem festzustellen, dass Randzonen des Waldes nicht in Mitleidenschaft gezogen wurden. Vereinzelte Bäume im Randbereich sind ähnlich entwickelt bzw. unterentwickelt wie Randbereiche von Wäldern ohne angrenzende Abgrabungen.

Dies verdeutlichen auch zwei Faktoren: Zum einen fällt das topografische Gefälle des Waldes zum aktuellen Steinbruchrand abwärts. Dies bedeutet, dass ein Regenwassereinzugsgebiet nicht in Richtung Wald entwässert und somit der notwendige Oberflächenwasserzutritt unterbunden wird. Zum anderen sind im Bereich des Quartärs bzw. des Keupers im Einschnitt der Abgrabungen keine Verwurzelungen des Waldrands zu erkennen, aus denen diese das Wasser aufnehmen könnten.

Der jährliche Fortbestand der Kröten lässt darauf schließen, dass diese dort günstige Lebensbedingungen vorfinden. Zudem befindet sich an der für interne betriebliche Zwecke genutzten Wasserentnahme ein vorgeschaltetes Filtersieb, das ein Ansaugen verhindert. Die Ansaugstelle befindet sich am Boden des Beckens, wo sich in der Regel weder Laich noch Kaulquappen aufhalten. Das Becken ist ganzjährig gefüllt, da der Betreiber dafür sorgt, dass das gesamte Wasser selbst bei geringen Niederschlägen über das Einzugsgebiet des Steinbruchs gesammelt wird.

Für das bestehende Steinbruchgelände mit den zugehörigen Betriebsflächen soll die im Jahr 2011 genehmigte Rekultivierungsplanung weitgehend unverändert fortgeführt werden. Ziel dieser Planung ist es, über drei Geländerücken und dazwischen verlaufende Senken eine abwechslungsreiche Landschaft zu schaffen, mit einem Wechsel von intensiv genutzten Ackerflächen und extensiv genutzten Grünlandflächen sowie Obstwiesen. Auch Heckenreihen und Feldgehölze sowie gewässerbegleitende Gehölzstreifen sind vorgesehen. Nicht zuletzt verfolgt die genehmigte Rekultivierungsplanung das Ziel, einige der durch den Abbau entstandenen Felswände dauerhaft offenzuhalten.

Im Bereich der geplanten Steinbrucherweiterung sieht die Planung die weitgehende Wiederherstellung der heutigen Geländetopographie durch Wiederverfüllung des Steinbruchgeländes und den Wiederauftrag von Kulturboden vor. Das primäre Ziel in diesem Bereich ist die Wiederherstellung landwirtschaftlicher Nutzflächen und damit auch die Wiederansiedlung der im Erweiterungsbereich brütenden Feldlerchen. Aus diesem Grund sieht die Rekultivierungsplanung, im Gegensatz zu der des Bestandssteinbruchs, keine Anlage von linearen Gehölzelementen vor, da diese durch ihre Sichtschutzwirkung die Eignung der Flächen als Lebensraum für Bodenbrüter einschränken würden.

Die bereits genehmigte Rekultivierungsplanung sieht drei erhöhte Geländerücken vor. Der erste, auf welchem sich die Photovoltaikanlage befindet, ist bereits seit längerer Zeit plangemäß abgeschlossen. Der nördliche Geländerücken ist teilweise fertiggestellt und übt durch seine Höhe eine Sicht- und Lärmschutzfunktion gegenüber der Ortslage von Rüblingen aus. Das Plateau dieser Fläche steht der Landwirtschaft zur Verfügung.

Im heutigen Abbau- und Verfüllbereich wird ein bereits genehmigter dritter Geländerücken angelegt, dessen Plateaufläche für die ackerbauliche Nutzung vorgesehen ist. Für das geplante Erweiterungsgebiet ist eine weitgehende Wiederherstellung der ursprünglichen Geländetopographie geplant (siehe auch Antwort auf Frage 3). Für die Erweiterungsflächen bzw. deren Rekultivierung sind keine weiteren Erhöhungen geplant

Die Einleitung des Wassers in den Bach unterliegt einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Diese bezieht sich auf das gesamte Einzugsgebiet der Oberflächenentwässerung. Dabei wird ausschließlich Regenwasser/Oberflächenwasser gesammelt und eingeleitet. Der Steinbruch übernimmt auch eine Hochwasserschutzfunktion für die nachfolgenden fließenden Gewässer Rüblinger Bach, Eschentaler Bach und Kocher. Die Wasserqualität wird durch das Landratsamt überwacht. Unangekündigte Wasserproben werden entnommen und untersucht.

Wie in den Antworten zu den Fragen 3 und 4 bereits ausgeführt, sieht die Rekultivierungsplanung für die Abbauerweiterung eine weitgehend identische Wiederherstellung des ursprünglichen Geländes vor, um zu gegebener Zeit die Wiederaufnahme der heutigen Nutzungen zu ermöglichen. Zudem sollen begrünte Feldraine und Blühstreifen angelegt werden, um das Habitatpotenzial für die Feldlerchen zu erhöhen.

Bodenproben im Bereich der Äcker werden nicht genommen. Dies ist weder durch das Genehmigungsrecht vorgeschrieben, noch besteht eine Notwendigkeit hierfür.

Innerhalb des bestehenden Steinbruchgeländes wird den vorkommenden Tierarten Rechnung getragen, indem offene Steilwände für felsbrütende Vogelarten sowie Stillgewässer für Amphibien vorgesehen sind. Bereits im betriebenen Steinbruch haben sich die entsprechenden Arten angesiedelt, die von den entstandenen Sekundärlebensräumen profitieren.

Aus artenschutzrechtlichen Gründen muss bei der Rekultivierung der Erweiterungsflächen auf den dort vorhandenen, schützenswerten Artenbestand Rücksicht genommen werden. Aus diesem Grund ist die Wiederherstellung von landwirtschaftlichen, vornehmlich ackerbaulichen Nutzungsformen vorgesehen, die langfristig wiederum einen ausreichenden Lebensraum für die vorkommenden Feldlerchen bieten sollen.

Die Feldlerche ist als Bodenbrüter darauf angewiesen, von ihrem Nistplatz aus das umliegende Gelände mit ausreichender Fluchtdistanz zu überblicken. Von daher beeinträchtigen lineare Gehölzelemente die Attraktivität von Landwirtschaftsflächen als Brutlebensraum für die Feldlerche. Da die Erweiterungsflächen nur nach und nach beansprucht werden, wäre es kontraproduktiv, entlang der späteren Abbaugrenze eine Hecke zu pflanzen, da diese Flächen der Feldlerche noch über längere Zeit als Brutlebensraum zur Verfügung stehen sollen.

Lediglich im westlichen Randbereich des jeweils aktiven Abbau- und Verfüllbereiches, wo für längere Zeit kein Besiedlungspotenzial für Feldlerchen besteht, wäre die temporäre Anlage einer Feldhecke als Sichtschutz denkbar. Dies könnte jedoch dazu führen, dass sich im Verlauf der Zeit Lebensräume für Arten entwickeln, deren Ansprüche in Konflikt mit den Lebensraumansprüchen der am gegebenen Standort schutzwürdigen Feldlerchen stehen.

Bereich Sprengung

Der Abstand zwischen dem nächstgelegenen Wohngebäude und der geplanten Abbaugrenze beträgt ca. 406 m. Die in dem zu erstellenden Spreng- und Immissionsgutachten festgelegte Bohr- und Sprengtechnik ist im laufenden Betrieb einzuhalten und so ausgelegt, dass durch Sprengungen im neuen Abbaugebiet mit Sicherheit keine Gebäudeschäden verursacht werden können. Hierzu sind deutliche Sicherheiten berücksichtigt.

Zusätzlich wird ein Erschütterungsmonitoring die Einhaltung der Anhalts- bzw. Immissionswerte exemplarisch überwachen. Grundsätzlich können Sprengerschütterungen je nach Entfernung wahrgenommen werden, jedoch bedeutet das Wahrnehmen der Erschütterungen nicht zwangsläufig, dass dadurch bereits Schäden entstehen.

Bereich Staub

Ein akkreditiertes Fachbüro für Emissionen und Immissionen hat im Steinbruch Rüblingen eine detaillierte Bestandsaufnahme der aktuellen Betriebssituation durchgeführt, auf deren Basis die vom Gewinnungsbetrieb verursachten Staubemissionen ermittelt wurden. Dabei wurde durch das Gutachterbüro auch eine Abschätzung vorgenommen, welche Anteile der Staubimmissionen dem Staubniederschlag (Partikelgrößen > 10 µm) und welche Staubanteile dem Feinstaub (Partikelgrößen < 10 µm) zuzuordnen sind. Auch hinsichtlich der Feinststäube < 2,5 µm wurde eine entsprechende Einschätzung getroffen.

Auf Grundlage dieser gutachterlichen Analyse für das aktuelle Betriebsgeschehen wurde ein Betriebsszenario simuliert, bei dem die staubverursachenden Aktivitäten auf der geplanten Erweiterungsfläche berücksichtigt wurden. Dabei wurde die ungünstigste Betriebssituation berücksichtigt. Dies bedeutet konkret, dass der Abbau auf den der Ortslage von Rüblingen nächst gelegenen Flächen angenommen wurde und weiterhin, dass alle staubverursachenden Vorgänge auf der Oberfläche und nicht hinter dem Schutz der erst im Zeitverlauf entstehenden Felswand stattfinden.

Für dieses Szenario wird anhand eines behördlich anerkannten Rechenmodells eine Ausbreitungsprognose erstellt, bei der die für den Standort Rüblingen hergeleiteten Windverhältnisse und auch die sonstigen meteorologischen Daten als Grundlage herangezogen weren.

Es wird nicht mit einer Zunahme der Staubbelastung gerechnet. Dies wird jedoch in der gutachterlichen Staubimmissionsprognose im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft.

Bereich Allgemeines

Im Zuge der Sanierungsarbeiten an der Landesstraße L1036 wurden die Bordsteine vom Straßenbauamt neu geplant und von der bauausführenden Unternehmung gesetzt.

Der Beurteilung des Lärms ist Bestandteil des Genehmigungsverfahrens und wird dort über einen Gutachter in Form eines Lärmgutachtens bewertet.

Land kann für den oberflächennahen Rohstoffabbau nicht enteignet werden. Der Regionalverband Heilbronn-Franken legt jedoch in seinem fortschreitenden Regionalplan die Sicherung der Flächen für den oberflächennahen Rohstoff fest.

Die äußeren Begrenzungen des Abbau- und Verfüllbereichs werden im Zuge des Genehmigungsverfahren planerisch dargestellt.

Der Wert von Immobilien hängt von Marktfaktoren wie Angebot und Nachfrage ab. Im Vergleich zur Vergangenheit gibt es keine Anzeichen, dass die Erweiterung zu einem Wertverlust der Immobilien führen sollte.

Die Zäune werden regelmäßig auf Sichtkontrolle geprüft, ebenso die Tore. Mit den Pächtern besteht die Vereinbarung, dass diese dem Betreiber zeitnah Schäden an Zaun und Tor melden.

Die Feldwege innerhalb des zukünftigen Abbaugebiets werden abschnittsweise zurückgebaut. Um den Spaziergängern aus Rüblingen eine alternative Möglichkeit zu bieten, ihre gewohnte Strecke zu nutzen, ist angedacht einen Ersatzweg im Zuge des Genehmigungsverfahrens planerisch vorzusehen.

Das nächstgelegene Wohnhaus befindet sich 400 Meter entfernt, während die Ortsrandlage der übrigen Bebauung rund 450 Meter entfernt liegt.

Die Feldwege stehen im Eigentum der Gemeinde Kupferzell. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens werden diesbezüglich Gespräche mit der Gemeinde stattfinden.

Grundsätzlich genießt der Wald gemäß den landesplanerischen Vorgaben aufgrund seiner Bedeutung als Erholungsraum für die Bevölkerung und als Lebensraum für die Tier- und Pflanzenwelt, seiner klimaausgleichenden Funktionen sowie seiner Rolle als CO₂-Senke und weiteren ökologischen Aufgaben eine vorrangige Bedeutung. Der Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg formuliert hierzu das Ziel: „Hauptziel muss es sein, den Wald zu erhalten und funktionsgerecht, naturnah und nachhaltig zu bewirtschaften“.

Der Waldbestand östlich des Steinbruchs Rüblingen, am Übergang zum Kochertal, ist im Regionalplan Heilbronn-Franken als Vorranggebiet für die Forstwirtschaft ausgewiesen. Darüber hinaus verläuft nach den Ausweisungen des Generalwildwegeplanes des Landes Baden-Württemberg ein Wildtierkorridor von nationaler Bedeutung durch diesen Waldabschnitt. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der schwierigen Wiederherstellbarkeit der Bestände im Zuge der Rekultivierung werden bei der regionalplanerischen Ausweisung von Rohstoffabbaugebieten generell Offenlandflächen gegenüber bewaldeten Flächen bevorzugt.

In der Region Heilbronn-Franken spielt außerdem eine Rolle, dass es sich um die waldärmste Region des Landes Baden-Württemberg handelt, insbesondere im Hohenlohekreis, der mit einem Waldanteil von ca. 28 % deutlich unter dem Landesdurchschnitt von ca. 39 % liegt. Aus diesem Grund ist der gewählten Erweiterungsfläche im Offenland gegenüber einer Vorhabensalternative im angrenzenden Waldbestand grundsätzlich Vorrang einzuräumen.

Ein weiteres Entscheidungskriterium ergibt sich aus der Lagerstättengeologie. In der geologischen Karte sind östlich des Steinbruchs zwei Störungen verzeichnet. Im Bereich von geologischen Störungen im Muschelkalk ist mit einer stärkeren Verkarstung und Verlehmung des Rohstoffs zu rechnen.

Aus den genannten Gründen hat sich die Fa. Paul Kleinknecht entschlossen, die Erweiterung des Steinbruchs nicht in die angrenzenden bzw. nahegelegenen Waldgebiete zu verfolgen, sondern sich auf die in den Planungsentwürfen vorgesehenen Offenlandflächen zu beschränken. Damit folgt die Fa. Kleinknecht auch den Vorgaben des Gemeindeverwaltungsverbands Hohenloher Ebene, der bereits 2012 im Entwurf des Flächennutzungsplans für 2020 für Kupferzell die derzeit für die Steinbrucherweiterung vorgesehene Fläche als Gebiet zur Sicherung von Rohstoffen ausgewiesen hat.

In den vergangenen Jahren wurden Probebohrungen durchgeführt, die zeigten, dass das Gestein im Erweiterungsgebiet ebenfalls von ausgezeichneter Qualität ist.

Dies lässt sich aktuell nicht abschließend beurteilen, da das Genehmigungsverfahren für novoRock noch nicht begonnen hat. Langfristig wird sich an der Rekultivierung jedoch nichts ändern.

Die Betreiber von novoRock teilen diese Ansicht und setzen alles daran den Dialog weiterhin aufrechtzuerhalten.

Hinsichtlich der innerbetrieblichen Fahrwege innerhalb des zukünftigen Abbaugebiets wird es im Vergleich zum aktuellen Stand keine Änderungen geben.

Anhalts- bzw. Immissionswerte betreffend den Erschütterungsimmissionen sind in der DIN 4150 Teil 3 (Erschütterungen im Bauwesen / Einwirkungen auf bauliche Anlagen) und der DIN 4150 Teil 2 (Erschütterungen im Bauwesen / Einwirkungen auf Menschen) geregelt und bilden auch die Grundlage für die Beurteilung für Sprengerschütterungen. Es gibt keine spezifischen Anhaltswerte für Tierhaltungen. Werden die Anhaltswerte für Menschen eingehalten, ist davon auszugehen, dass auch Tiere nicht erheblich beeintächtigt werden.